Rechtsprechung - Pläne zu spät? Für Schadenersatzforderungen gibt es hohe Hürden
Hat ein Planer es versäumt, Pläne rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und so Verzögerungen verursacht, droht nicht automatisch Schadenersatz. Denn erst muss der Bauherr hohe Anforderungen an die Nachweisführung eines Schadens erfüllen. Das OLG Köln verschafft Planern hier etwas Luft.
Der Fall: Terminverzug durch Tragwerksplaner
Weil die Ausführungsplanung durch einen Tragwerksplaner und die erforderliche Freigabe des Prüfingenieurs mit vier Monaten Verspätung erfolgte, kam es beim Bau von acht Wohnhäusern zum Terminverzug. Als letztendlich der Rohbau rund acht Monate verspätet abgeschlossen wurde, verlangte der Bauherr einen Schadenersatz von 390.000 Euro aufgrund der verschobenen Bezugsfertigkeit. Der Fall kam vor das OLG Köln.
Das Urteil
Die Richter lehnten diese Forderung ab. Die Begründung: Es sei dem Bauherrn nicht gelungen, einen schlüssigen Zusammenhang zwischen Schaden und verspäteter Planlieferung herzustellen. So müssen Bauherrn zusammenhängend und lückenlos alle Abläufe auf der Baustelle in einer Kausalkette nachweisen. Da gerade bei größeren oder komplexeren Projekten mit vielen Akteuren eine Vielzahl von beeinflussbaren Ereignissen im Bauablauf auftreten, wird es im Alltag schwer, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Aussichtsreicher scheint dies nur bei weniger komplexen Vorhaben (OLG Köln, Urteil vom 31.05.2017, Az.: 16 U 98/16).
Achtung eingeschränkter Versicherungsschutz!
Bei nicht eingehaltenen Terminen besteht für daraus resultierende Schadenersatzansprüche auch nach aktuellen Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz, wenn die Termine als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit oder gar als Garantie vereinbart wurden. Soweit die Ursache für das Terminversäumnis in der eigenen vertraglich geschuldeten Leistung liegt – wie z.B. bei nicht rechtzeitig beigestellten Plänen – greift zusätzlich der Ausschluss von Vertragserfüllungsansprüchen. Für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung ist und bleibt allein der Architekt/Planer verantwortlich. Er muss die Leistung ordnungsgemäß und termingerecht erbringen und trägt die daraus resultierenden Risiken alleine.
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