Honorar - Bürgschaft als Mittel zur Honorarsicherung: Auch für Architekten?
Im neuen BGB ab 2018 findet sich unter § 650f die Bauhandwerkersicherung – eine Vorschrift, die auch Architekten und Planer nutzen dürfen, wenn auf das Vertragsverhältnis das neue Bauvertragsrecht Anwendung findet. So können auch Sie von einem Auftraggeber formell eine Sicherheit fordern.
Ein Beispiel: Bonitätszweifel
Ein Architekt und ein gewerblicher Bauherr haben bei einem Bauvorhaben ein Pauschalhonorar über 100.000 Euro vereinbart. Doch schon kurz nach dem Vertragsabschluss hat der Architekt Zweifel an der Bonität des Bauherrn. Er verlangt kurzerhand eine Sicherheit über 110.000 Euro, also 110 % der Auftragssumme. Ist das zulässig?
Die Grundlage
Nach dem § 650f BGB ist dieses Vorgehen gerechtfertigt. Unabhängig davon, ob bereits ein Vergütungsanspruch entstanden ist, dürfen auch Planer oder Architekten eine Sicherheit in Höhe des gesamten voraussichtlichen Honorars zuzüglich zehn Prozent für Nebenforderungen fordern. Dazu sollten Sie explizit eine „Sicherheit nach § 650f BGB“ verlangen. Wichtig sind eine angemessene Frist (etwa zwei Wochen) sowie der Nachweis, dass der Auftraggeber das Schreiben erhalten hat. Ebenfalls wichtig: Bürgschaften sollten immer im Original vorliegen, nur diese sehen bürgende Banken oder Versicherungen als gültig an.
Aufgrund einer unklaren Formulierung im Gesetzt wird derzeit kontrovers diskutiert, ob bzw. unter welchen Vorausseitzungen im Verhältnis des Architekten zum Besteller, der Verbraucher ist, das Verbraucherprivileg des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB greift. Bevor Sie die Sicherheit gegenüber einem Verbraucher fordern, empfehlen wir Ihnen sich diesbezüglich von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht beraten zu lassen.
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