Büroalltag - Vorsicht, AGG-Fallen: So inserieren Sie diskriminierungsfrei
In Zeiten hoher Konjunktur herrscht oft Personalmangel. Wer jetzt nach neuen Mitarbeitern sucht, sollte die Stellenausschreibungen sorgfältig gestalten, denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ermöglicht es sogenannten AGG-Hoppern, auf die Jagd nach Entschädigungen zu gehen.
Das Gesetz: Gut gemeint aber oft ausgenutzt
Mit besonderem Blick auf das Arbeitsrecht hat das AGG zum Ziel, Diskriminierungen unterschiedlicher Art zu vermeiden. So dürfen die Formulierungen von Stellenausschreibungen keine Bewerber benachteiligen, etwa in Bezug auf Ethnie, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität. Jedoch wird dieses gut gemeinte Ansinnen regelmäßig von sogenannten AGG-Hoppern ausgenutzt, die sich gezielt auf Stellen mit fehlerhaften Ausschreibungen bewerben, um dann auf Entschädigung zu klagen.
Im Folgenden haben wir Ihnen ein paar typische Fehler zusammengefasst:
• Geschlechtsspezifische Berufsbezeichnung
Achten Sie auf eine Berufsbezeichnung, die neutral ist oder eindeutig beide Geschlechter einbezieht, also etwa „Architekt/-in“.
• Arbeit im „jungen Team“
Auch wenn es dynamisch und kreativ klingt, wenn Sie zur Mitarbeit „in einem jungen Team“ einladen, könnten Richter darin eine Altersdiskriminierung sehen. Ähnliches gilt übrigens, wenn Sie einen „Young Professional“ suchen.
• „Muttersprachliche“ Kenntnisse
Keine Frage, Sprachkenntnisse sind wichtig. Allerdings eine bestimmte „Muttersprache“ zu verlangen, gilt als diskriminierend. Schließlich kann – egal wie gut der Bewerber spricht – eine muttersprachliche Kenntnis nicht erworben werden.
• Zeitabstand zum Hochschulabschluss
Oft wird auch die Formulierung „Nicht länger als XY Jahre zurückliegender Hochschulabschluss“ verwendet. Auch hier hat das BAG schon eine Diskriminierung wegen des höheren Lebensalters ausgemacht.
So gilt im Grundsatz für die Stellenausschreibung: „Weniger ist mehr“. Im Idealfall sollten nur die unverzichtbaren Auswahlkriterien genannt werden.
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