Mitarbeiter - Echter Benefit für Mitarbeiter: Verbilligte Wohnungen können steuerfrei sein
In Zeiten des Fachkräftemangels und der enorm hohen Mieten kann die Überlassung von vergünstigtem Wohnraum ein echter Faktor sein, um Mitarbeiter zu werben und zu halten. Seit dem Jahresbeginn 2020 muss dafür kein geldwerter Vorteil mehr angesetzt werden.
Die Sachlage
Wer als Planungsbüro attraktiv für neue oder bestehende Mitarbeiter sein will, kann diesen unentgeltlich oder verbilligt Wohnraum überlassen. Dies gilt grundsätzlich als beitrags- und steuerpflichtiger Arbeitslohn. Doch nun hat der Gesetzgeber dieses Modell durch den neuen Bewertungsabschlag im Einkommensteuergesetz deutlich attraktiver gemacht. Denn seit dem 1. Januar 2020 unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs (geldwerter Vorteil) wenn folgendes zutrifft:
- Die Wohnung muss dem Mitarbeiter zu eigenen Wohnzwecken überlassen werden. Dazu muss das Büro nicht Eigentümer der Wohnung sein, es reicht auch, diese an- und weiterzuvermieten.
- Das gezahlte Entgelt muss mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietpreises betragen. Wichtig ist, dass die Wohnung verbilligt, aber nicht zu billig vermietet wird.
- Der Quadratmeterpreis der Wohnung darf höchstens 25 Euro betragen. Damit will der Gesetzgeber das steuerbegünstigte Vermieten von Luxusimmobilien verhindern.
Unter diesen Bedingungen muss der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil durch die Vergünstigung nicht mehr versteuern.
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