Honorarrecht - Was ist ein Fehler, was Toleranz? Bei der Rechnungsprüfung gibt es Spielräume
Hat ein Architekt bei Abschlagsrechnungen des Generalunternehmers zu viele Kosten freigegeben? Das OLG Dresden stellt fest, dass es bei Pauschalpreisverträgen durchaus eine (geringe) Einschätzungstoleranz geben kann.
Der Fall: Planer gibt Abschläge frei – Bauherr moniert
Ein Bauträger hatte mit einem Generalunternehmer für ein Bauprojekt einen Pauschalpreis von 1,136 Mio. Euro vereinbart. Abschläge waren ebenfalls pauschal und gewerkeweise vorgesehen. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt war in diesem Zuge auch für die Rechnungsprüfung zuständig. Als der Bauherr eine zu hohe Kostenfreigabe bei Prüfung einer Abschlagsrechnung durch den Architekten geltend machte, wandte dieser eine sich ergebende Differenz von höchstens rund 18.000 Euro ein. Dies liege eindeutig noch innerhalb eines ihm zugutekommenden Toleranzrahmens.
Das Urteil
Diese Einschätzung teilten die Richter des OLG Dresden tatsächlich. Zwar ermittelten sie eine Überzahlung des GU um rund 17.300 Euro, entsprechend eine Zuvielfreigabe von rund 1,8 %. Doch liege diese noch im Rahmen der bei der Prüfung von Abschlagsrechnungen zu erwartenden geringfügigen Einschätzungstoleranz – zumindest, wenn auf der Grundlage von Pauschalpreisverträgen zu prüfen ist und auch die einzelnen Gewerke nur pauschal verpreist sind. In einem solchen Fall sei die exakte Feststellung eines Leistungstandes per Mengen- und Massenaufmaß gar nicht möglich (OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2019, Az. 10 U 35/18).
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