Haftung - Hat der Maler mit dem vereinbarten Material gearbeitet? Oder: Worauf ein Planer vertrauen darf…
Weicht ein Malerbetrieb in der Umsetzung vom angebotenen und beauftragten Material ab, kann der Bauüberwacher dafür nicht zwangsläufig haftbar gemacht werden. Ein gewisses Maß an Vertrauen ist legitim, sagt der BGH.
Der Fall: Maler wählt giftigen Holzschutz
Beim Umbau eines denkmalgeschützten Bürgermeisteramts zu einem Vierparteien-Wohnhaus legte der Bauherr großen Wert auf einen Innenausbau gemäß ökologischer Standards. So war ein Malerbetrieb unter anderem ausdrücklich damit beauftragt worden, 750 Meter Holzbalken mit einem Hartwachsöl zu streichen. Jedoch stellte sich später heraus, dass der Maler stattdessen ein toxisches Holzschutzmittel verwendet hatte. Infolgedessen klagten drei eingezogene Mietparteien über Gesundheitsbeeinträchtigungen und kündigten ihre Mietverträge. Der Bauherr machte Schadenersatz für die Giftstoffsanierung und den Mietausfall auch gegenüber dem bauüberwachenden Architekten geltend.
Das Urteil
Doch das OLG Köln wies die Klage diesbezüglich ab. Zwar sei der Architekt zweifellos im Rahmen der Objektüberwachung dafür verantwortlich, ein mängelfreies Bauwerk entstehen zu lassen. Jedoch dürfe er bei der Ausführung allgemein üblicher, einfacher Tätigkeiten (sog. handwerkliche Selbstverständlichkeiten) auf die ordnungsgemäße Ausführung seitens des Fachunternehmens vertrauen. Eine Ausnahme sei nur, wenn es sich erkennbar um unzuverlässige, wenig sachkundige oder erkennbar unsichere Auftragnehmer handele. Dies habe hier nicht vorgelegen. Auch könne sich der Architekt im Regelfall auf die Verwendung des angebotenen und beauftragten Anstriches verlassen. So sahen die Kölner Richter wie auch der BGH in letzter Instanz hier keinen Anlass für einen Schadenersatz durch den Architekten (BGH, Beschluss vom 23.01.2019, Az. VII ZR 270/16).
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