Rechtsprechung - Nicht zu empfehlen, aber möglich: Arbeiten mit mündlichem Vertrag
Schon das Verhalten eines Leistungsempfängers kann einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen belegen. Planer können so auch ohne schriftlichen Vertrag einen Honoraranspruch durchsetzen. Das OLG Stuttgart stärkt mit einer konkreten Entscheidung die Architekten.
Der Fall: Architekt arbeitet ohne Planungsvertrag
Ein Architekt hatte für einen Bauunternehmer im Rahmen verschiedener Planungen und Bauausführungen Leistungen erbracht, jedoch dafür nie einen schriftlichen Planungsvertrag aufgesetzt. Als sich beide Seiten zerstritten und ihre Zusammenarbeit beendeten, forderte der Planer das Honorar für seine Leistungen. Doch der Unternehmer bestritt, ihn entsprechend beauftragt zu haben. Das OLG Stuttgart sollte klären.
Das Urteil
Die Richter sprangen dem Architekten bei. Sie konstatierten, was schon andere Gerichte festgestellt hatten: Schon aus dem Verhalten eines Leistungsempfängers kann sich der rechtsgeschäftliche Bindungswille ergeben. Dazu zählte im konkreten Fall, dass der Bauunternehmer sich die Leistungen des Architekten zunutze gemacht hatte. Verwendbarkeit und Nutzbarmachung von Leistungen seien damit die entscheidenden Kriterien für das Zustandekommen eines mündlichen Planungsvertrags. So war der Anspruch des Planers berechtigt (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.01.2017, Az. 10 U 80/17).
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