AIA-Rechtsprechung - Kurzsichtigkeit macht Gemeinde schadenersatzpflichtig
Zwecks Vermeidung einer gar nicht oder nur schwer erkennbaren Gefährdung sind Gemeinden zur Instandhaltung unbefestigter Parkstreifen verpflichtet. So entschied das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 23.06.2015 (Az. 12 U 158/14).
Der Fall
Zum wiederholten Mal hatte der Führer eines PKWs sein Fahrzeug rechtmäßig auf einem unbefestigten Grünstreifen geparkt. Doch dieses Mal hatte die Karosserie aufgesetzt, da ein Vorderrad in eine kaum erkennbare Mulde geraten war. Da die für den Grünstreifen zuständige Gemeinde der Auffassung war, der Fahrzeugführer hätte die Vertiefung sehen müssen, wies sie dessen Anspruch auf Regulierung des an seinem PKW entstandenen Schadens in Höhe von 1.600 Euro zurück.
Das Urteil
Das Gericht war anderer Auffassung. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass sich die Mulde nach Abfräsen des Stumpfes eines zuvor gefällten Baumes nach und nach gebildet hatte. Denn nach Verfüllung des entstandenen Loches mit Fräsmaterial hatte die Gemeinde in den Anschlussjahren eine Überprüfung auf Absinken des verrottenden organischen Stoffes versäumt, dessen Umfang sich naturgemäß mit der Zeit verringert und – umringt von verdichtetem Erdreich – ein Loch ausbildet. Die Richter erkannten darin einen Verstoß der kurzsichtigen Gemeinde gegen die Verkehrssicherungs-Pflicht, die haftungsbegründend bestehe, sobald eine Gefährdung selbst für aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig zu erkennen sei. Allerdings musste der Kläger aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs 25 Prozent des Schadens selbst tragen.
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