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AIA-Haftung - Haftungsrisiko Altbauertüchtigung: Planungs-Kompromisse müssen belegt werden

Erfüllt ein ertüchtigtes Bestandsgebäude nicht den Neubaustandard, ist der Planer in Ermangelung eines Nachweises über die entsprechende vorherige Abstimmung mit dem Bauherrn schadenersatzpflichtig. Dieses Urteil fällte das Oberlandesgericht Schleswig am 27.03.2015 /Az. 1 U 87/10).

 

Der Fall

Mit dem Vorwurf von Planungs- und Überwachungsmängeln machte ein Bauherr den mit der Aufstockung seines Wohnhauses beauftragten Architekten nach Übergabe des fertiggestellten Objekts schadenersatzpflichtig. Er bemängelte u.a. den nicht die neuen Anforderungen erfüllenden Trittschallschutz zwischen der Decke des Bestandsgebäudes und dem Fußboden des Neubaus.

 

Das Urteil

Der Planer gab an, dass der Bauherr die Mängel der Planungslösungen nach vorheriger Abstimmung in Kauf genommen habe. Es sei bspw. besprochen gewesen, den Trittschallschutz durch Einzug einer nichttragenden Decke im Bestandsgebäude zu erzielen. Doch diese Erklärung reichte den Richtern ebenso wenig wie die Stellungnahmen zu den anderen Vorwürfen, da der Planer die Mängel-Abstimmung mit dem Auftraggeber nicht belegen konnte.

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