Vertragsrecht - Kein gültiger Vertrag: Auftraggeber erteilt Zuschlag nach Bindefristablauf
Lässt ein Auftraggeber eine Bindefrist verstreichen und erteilt erst später den Zuschlag, gilt dies als ein neues Angebot, das der Bieter annehmen oder ablehnen kann. Wird keine Einigung erzielt, ist kein Vertrag zustande gekommen – aber auch keine Vergütungsanspruch, so der BGH.
Der Fall: Verspäteter Zuschlag
Ein öffentlicher Auftraggeber hatte Bauleistungen ausgeschrieben, jedoch seine Zuschlags- und Bindefrist nicht eingehalten. Erst anderthalb Monate später erhielt der Bieter einen „Zuschlag“. Jedoch war der Bieter mit dem neuen Ausführungszeitraum nicht einverstanden und bot eine spätere Alternative an. Dies jedoch lehnte der Auftraggeber ab und vergab die Leistung anderweitig. Darin sah der ursprüngliche Bieter eine freie Kündigung und verlangte einen Schadensersatz.
Das Urteil
Das OLG Dresden und später auch der BGH sahen dazu keine Berechtigung. Schließlich – so die Richter – sei zwischen den beiden Beteiligten gar kein Bauvertrag zustande gekommen. Zwar sei auch nach Fristende noch ein Zuschlag möglich, jedoch entstehe dadurch ein rechtsgeschäftlich neues Angebot, das wiederum der Bieter ohne Bindung an sein bisheriges Angebot annehmen oder ablehnen könne. Im konkreten Fall sei durch die Ablehnung des Timings nie ein gültiger Vertrag erzielt worden – und damit auch keine Vergütungsansprüche für den Bieter (BGH, Beschluss vom 07.11.2018, Az. VII ZR 276/16).
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