Versicherung - Haftpflicht: Ist die Forderungsausfalldeckung eingeschränkt?
Wer Opfer einer Gewalttat wird, kann beim Schmerzensgeldanspruch leer ausgehen - wenn der Täter kein Geld hat, und die eigene Privathaftpflicht die sogenannte Forderungsausfalldeckung eingeschränkt hat.
Der Fall: Kein Geld vom Schläger
Ein 60-Jähriger aus Niedersachsen war von einer Gruppe junger Männer grundlos attackiert und zusammengeschlagen worden. Der Haupttäter verletzte das Opfer so schwer, dass es auf der Intensivstation landete. Der Täter war polizeibekannt und wegen ähnlicher Delikte schon auf Bewährung verurteilt. Die Strafanzeige wurde eingestellt, woraufhin die Entschädigungsansprüche entfielen. Nach zweijähriger Behandlung hatte das Opfer einen finanziellen Schaden von rund 5.000 Euro zu verzeichnen, sein Schmerzensgeldanspruch betrug rund 10.000 Euro. Der Täter hatte jedoch kein Geld.
Auch der Versicherer zahlte nicht
Weil beim Täter nichts zu holen war, wandte sich der Mann an seine eigene Haftpflichtversicherung, da er einen Tarif mit einer Forderungsausfalldeckung abgeschlossen hatte. Im Normalfall würde diese Versicherung auch für Schäden aufkommen, wenn der Versicherte diese gegen den eigentlich Verantwortlichen nicht durchsetzen kann - nachdem alle anderen rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. In diesem Fall hatte der Versicherer jedoch im Kleingedruckten eine Leistung ausgeschlossen, wenn der Schadensverursacher mit Vorsatz handelt. Auf diese Einschränkungen sollte beim Abschluss der Versicherung geachtet werden.
Die Privathaftpflichtversicherung der AIA schließt bei der Forderungsausfalldeckung auch Schäden durch Vorsatz oder Tiere mit ein.
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Janine Destabele |