Haftung - Bei der Abnahme: Vorsicht vor Formularänderungen
Vorsicht vor der Änderung von vorformulierten Passagen im Abnahmeformular im Rahmen der Abnahme von Bauleistungen. Es lauern Haftungsrisiken.
Der Fall: Streichungen im Protokoll
Im Rahmen der schlüsselfertigen Einrichtung einer Klinik hatte sich der ausführende Generalunternehmer bei der Abnahme eine Änderung des Protokolls gewünscht. Aus der ursprünglichen Formulierung "Alle Mängelansprüche und Schadenersatzforderungen des Auftraggebers bleiben unberührt." sollte durch Streichung "Alle Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt." werden. Die gewünschten Änderungen wurden im Abnahmeformular übernommen. Später machte der Auftraggeber aufgrund mangelhafter Fliesenarbeiten und vor allem der zur Ausbesserung nötigen Räumung der bereits in Betrieb befindlichen Klinik einen Schadenersatz in Höhe von rund 850.000 Euro geltend.
Das Urteil
Dagegen wehrte sich der GU mit der Verteidigung, dass das Wort Schadenersatzansprüche schließlich nicht mehr im Abnahmeprotokoll auftauche, darum bestünden auch diese Ansprüche nicht. Dem widersprach das OLG, die Änderung der Formulierung schließe die Geltendmachung von Ansprüchen nicht aus. (OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016, Az. 7 U 97/15, Abruf-Nr. 191218).
Für Architekten bedeutet dieses Urteil, Änderungen von rechtlich relevanten Textteilen keinesfalls selbst durchzuführen und dem Bauherrn im Vorfeld eine rechtliche Prüfung der Auswirkungen von textlichen Änderungen zu empfehlen. Im Idealfall stellt der Bauherr die betreffenden Formulierungen selbst bereit, wie es die meisten öffentlichen Bauherren ohnehin tun. Beschränken Sie sich als Planungsbüro auf fachtechnische Aspekte – so bleiben Sie auf der sicheren Seite.
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Diana Kurbitz |