Verkehr - Wer auf dem Gehweg parkt... ist selber schuld!
Ein auf dem Gehweg abgestellter Pkw kann abgeschleppt werden, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Gemäß einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt ist dafür ein öffentliches Interesse nötig.
Der Fall: PKW auf innenstädtischem Gehweg
Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug auf einem innenstädtischen Gehweg ab. Als er zurückkam hatte bereits eine Hilfspolizistin einen Abschleppwagen bestellt. Zwar wurde das Abschleppen abgebrochen, doch der Fahrer musste die schon entstandenen Kosten von 173,75 Euro bezahlen. Dagegen klagte er unter anderem mit der Begründung, er habe keine Fußgänger behindert.
Das Urteil
Die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt befanden anders. Zwar sei grundsätzlich auf die Verhältnismäßigkeit von Abschleppmaßnahmen zu achten, jedoch hätte hier ein über eine bloße Generalprävention hinausgehendes öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeuges bestanden. Der Fahrer habe unmittelbar die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs behindert, da im konkreten Fall Fußgänger, insbesondere Passanten mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer, den Gehweg nicht ausreichend nutzen konnten. Daher sei das Abschleppen des Kfz als Gefahrenabwehrmaßnahme gerechtfertigt gewesen (Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 30.06.2017, Az. 5 K 902/16.NW).
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