Hinweis - (Bau-)Unfälle passieren - auch mit SiGeKo
Trotz ordnungsgemäßer Leistungserbringung durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo), kann dennoch ein Unfall geschehen. Die Richter des OLG beurteilen die Haftung des SiGeKo am konkret geschuldeten Leistungsumfang.
Der Fall: Ein verschütteter Arbeiter
Bei einem Neubau sollte der SiGeKo laut Vertrag zum einen kontrollieren, ob die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, und zum anderen im Abstand von 14 Tagen stichprobenartige Kontrollbegehungen auf der Baustelle durchführen. Dennoch geschah bei Erdarbeiten ein Unfall, bei dem ein Arbeiter verschüttet und schwer verletzt wurde. Dieser nahm den Bauherrn in Anspruch, der wiederum vom SiGeKo Schadenersatz verlangte. Laut dem Bauherrn hätte der Unfall vermieden werden können, wenn der SiGeKo seine Leistung ordnungsgemäß erbracht hätte.
Das Urteil
Das sahen die Richter am OLG Köln im konkreten Fall anders – auch mit Blick auf den Auftragsumfang. Zwar muss ein SiGeKo alles tun, was angemessen und zumutbar ist. Jedoch war eine ständige Vor-Ort-Kontrollüberwachung nicht Vertragsgegenstand und damit auch nicht zumutbar. Vielmehr war die Aufgabe des SiGeKo darauf beschränkt, stichprobenartig zu kontrollieren, ob die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Hieraus konnte keine Haftung für den konkreten Unfallvorgang abgeleitet werden (OLG Köln, Urteil vom 23 .11.2016, Az. 3 U 97/16).
AIA-Hinweis
Für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) besteht ein erhöhtes Personenschadenrisiko. Deswegen sollte eine höhere Absicherung gegen Personenschäden vereinbart werden. Wir beraten Sie gerne!
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Janine Destabele
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