Haftung für untaugliches Baumaterial – sogar bei ausschließlicher Rechnungsprüfungstätigkeit
Selbst wenn er nur mit der Rechnungsprüfung eines Bauvorhabens beauftragt ist, kann ein Architekt für Bauschäden durch untaugliche Materialien haften müssen. Der BGH sieht hier letztinstanzlich nicht nur eine Verantwortung – sondern im konkreten Fall sogar Arglist des Planers.
Der Fall: Untaugliche Schlacke verbaut
Ein Architekt begleitet – vor einem offenbar freundschaftlichen Hintergrund – ein Bauprojekt weitgehend unentgeltlich und nimmt für den Bauherrn im Rahmen der LPH 8 nur noch einzelne Leistungen zu Ausbaugewerken und vor allem der Rechnungsprüfung vor. Dabei prüft er eine Rechnung über den Einbau „genehmigter Schlacke“ unterhalb von Gebäude und Parkplatz. Diese Schlacke ist für die Verwendung aber völlig ungeeignet, es kommt später zu erheblichen Schäden. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung.
Das Urteil
Sowohl am OLG Düsseldorf wie auch später am BGH geben die Richter dem Bauherrn Recht. Der Planer hätte im Rahmen seiner Prüfung der die Schlacke betreffenden Rechnung erhebliche Bedenken anmelden müssen, schließlich seien in der Abrechnung keinerlei Hinweise auf eine bautechnische Prüfung oder eine Qualitätskontrolle des per se erst einmal ungeeigneten Materials enthalten gewesen. Da die Prüfung bereits kurz nach Einbau der Schlacke erfolgte, hätte durch einen Warnhinweis des Architekten – so die Richter – weiterer Schaden verhindert werden können. Im Unterlassen des Hinweises erkannten die Richter des BGH eine Arglist des Architekten, so dass auch der Einwand einer Verjährung durch den Architekten nicht greife (BGH, Beschluss vom 20.04.2017, Az. VII ZR 288/14).
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