Honorarrecht - Wer absichtlich eine Mindestsatzunterschreitung bewirkt, kann später keine Aufstockung nachfordern!
Treuwidrig und rechtsmissbräuchlich agiert ein Planer, der selbst eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung trifft, später aber eine bedeutende Aufstockung mit Hilfe der Mindestsätze einklagen will. Das OLG Celle spricht deutliche Worte.
Der Fall: Niedriges Pauschalhonorar
Für den Umbau eines Einfamilienhauses für einen privaten Bauherrn schätzte ein Architekt die Kosten auf rund 150.000 Euro und ermittelte nach HOAI ein Honorar von rund 26.000 Euro. Schriftlich vereinbarte er mit dem Bauherrn ein Pauschalhonorar über rund 25.000 Euro. Als sich beide im Projektverlauf zerstritten, forderte er über die Pauschale hinaus eine Aufstockung von weiteren fast 30.000 Euro, die auf anrechenbaren Kosten von etwa 275.000 Euro beruhten. Der Streit landete vor dem OLG Celle.
Das Urteil
Die dortigen Richter befanden das Verhalten des Architekten als widersprüchlich. Er könne nicht eine Vereinbarung unterhalb der Mindestsätze abschließen, später aber nach ihnen abrechnen wollen. Ferner sei vom HOAI-unkundigen Bauherrn nicht zu erwarten gewesen, im Pauschalpreisangebot eine Gesetzeswidrigkeit erkennen zu können. Er habe sich auf die getroffene Honorarvereinbarung einrichten dürfen. Des Weiteren habe der Architekt die anrechenbaren Kosten deutlich zu hoch angesetzt. So hatte die Klage in allen Belangen keinen Erfolg (OLG Celle, Urteil vom 10.08.2020, Az. 14 U 54/20).
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