Haftung - Kann die Nichtbeauftragung von Leistungen einen Planer von einem Baumangel entlasten?
Aus Kostengründen wurde einem Architekten die „Bestandserfassung und Bestandsanalyse“ aus einem Vertrag gestrichen. Dennoch kann dies nicht als Entlastung für einen Baumangel herangezogen werden, sagen OLG Düsseldorf und BGH.
Der Fall: Feuchtigkeit nicht eingedämmt
Im Rahmen des Umbaus und der Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit einem Feuchtigkeitsproblem im Souterrain war ein Architekt beauftragt worden. Mit dem Bauherrn wurden Maßnahmen zur Beseitigung und Eindämmung der Feuchtigkeit erörtert. Nach deren Abschluss stellte sich jedoch heraus, dass sie in großem Maße unzureichend waren – und der Auftraggeber nahm den Planer in Haftung. Dieser wandte ein, dass ihm aus Kostengründen die Leistung „Bestandserfassung und Bestandsanalyse“ gestrichen worden seien.
Das Urteil
Diesen Einwand ließen weder das OLG Düsseldorf noch später der BGH gelten. Nach Sachverständigenmeinung seien die Maßnahmen zur Erreichung des Ziels unzureichend gewesen und somit habe eine Pflichtverletzung vorgelegen. Dabei sei unerheblich, ob bestimmte Leistungen nicht beauftragt worden seien. Denn letztendlich sei dennoch eine mangelfreie Leistung abzugeben. Eine Ausnahme sei es, wenn der Planer deutlich auf die Risiken aus der Nichtbeauftragung hingewiesen hätte, was aber nicht geschehen sei. So aber musste er haften (BGH, Beschluss vom 04.12.2020, Az. VII ZR 118/19).
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