ibr News - Architekten und Ingenieure 11-2016
Planungsleistungen verwertet: Architektenvertrag geschlossen!
Die Annahme, dass ein Architekt umfangreiche Leistungen (hier: der Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 33 Abs. 3 HOAI 2009) kostenlos erbringen möchte, ist nach Ansicht des OLG München für sich genommen bereits lebensfremd. Der Umstand, dass ein Architekt umfassende Planungsleistungen erbracht hat, die Grundlage für die Beantragung einer Baugenehmigung und eines Investitionskostenzuschusses sind, spricht für einen (konkludenten) Vertragsschluss.
OLG München, Beschluss vom 11.09.2014 - 9 U 1314/14 Bau;
BGH, 29.06.2016 - VII ZR 240/14 (NZB zurückgewiesen)
Verjährung beginnt erst nach Leistungsphase 9, nicht schon mit Ingebrauchnahme!
Eine Vertragsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten oder Ingenieurs, wonach "die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.09.2016.
BGH, Urteil vom 08.09.2016 - VII ZR 168/15
Ausführung einer "Weißen Wanne" muss besonders überwacht werden!
Für den bauleitenden Architekten besteht bei kritischen Bauabschnitten (Ausführung eines Kellers/Tiefgarage als sog. "Weiße Wanne"), die besondere Gefahrenquellen bergen, eine erhöhte Überwachungspflicht. Darauf weist das OLG Düsseldorf hin.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 - 5 U 135/14
Baukostenobergrenze nicht eingehalten: Folge für das Architektenhonorar?
Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen (Fortführung von BGH, IBR 2003, 203). Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI 2002 insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem gestern veröffentlichten Urteil vom 06.10.2016 entschieden.
BGH, Urteil vom 06.10.2016 - VII ZR 185/13
Stufenweise Beauftragung: Mängelansprüche verjähren selbstständig!
Bei stufenweiser Beauftragung schuldet der Architekt als eigenständigen Werkerfolg nur die bereits beauftragten Leistungen. Demgemäß richtet sich die Frage der Mangelhaftigkeit - und damit auch die Verjährung von Mängel- bzw. Gewährleistungsansprüchen - selbstständig nach diesem Planungsstadium. Darauf weist das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 16.03.2016 hin.
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016 - 4 U 19/15 (NZB zurückgenommen)