AIA-Honorar - Vertragsgestaltung für die Leistungsphasen: Trennen Sie Grundleistungen und besondere Leistungen
Die Vertragsgestaltung bestimmt die Einstufung von in den Leistungsphasen erbrachten Leistungen als Grund- oder besondere Leistungen. Passen Sie hier akribisch auf, damit Ihnen kein Honorar entgeht.
Die vertraglich häufig vorkommende Zusammenfassung von Grund- und Besonderen Leistungen in einer einheitlichen Leistungsvereinbarung macht eine spätere Klassifikation der einzelnen Leistungen unmöglich. Ein zusätzliches Honorar kann somit nur für Leistungen gefordert werden, die nicht Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind. Noch schlechtere Karten haben Planer im Falle einer Komplettheitsklausel, die alle nur denkbaren Leistungen umfasst und jede Nachforderung zunichtemacht. Die beste Wahl für die Vertragsgestaltung ist die ausschließliche Vereinbarung von Grundleistungen und Grundleistungshonorar. Im Nachhinein auftretende besondere Leistungen können dann problemlos abgerechnet werden.
Wussten Sie bereits, dass unser Honorarrechtsschutz sowohl die außergerichtliche, als auch die gerichtliche Geltendmachung von Honoraransprüchen absichert?
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