Honorarrecht - Erlaubtes Upgrade: Planerin darf Honorarzone am Ende des Projektes wechseln.
Das Kammergericht Berlin sieht Bauprojekte als „dynamische Vorgänge“ an. So sei es durchaus legitim, wenn eine anfängliche Einstufung in eine bestimmte Honorarzone zum Projektabschluss revidiert und zu einer höheren Zone gewechselt würde. Auch der BGH bestätigt diese Einschätzung.
Der Fall: Subplanerin zieht mit
In einem Streit zwischen einer Subplanerin und der Generalplanerin ging es um ein höheres Honorar infolge einer höheren Honorarzone. So hatte die Generalplanerin gegenüber der Bauherrin ein ursprünglich in Honorarzone IV vereinbartes Honorar nach Fertigstellung höher eingestuft und sich auf Honorarzone V geeinigt. Die Subplanerin befand, dass diese Höherstufung ihr dann auch zustünde.
Das Urteil
Die Richter des KG sprachen ihr das eingeklagte Honorar zu. Dazu führten sie grundsätzlich aus, dass schließlich jedes Bauvorhaben ein dynamischer Vorgang mit ständigem Änderungspotenzial sei. So könnten auch Einstufungen zu Beginn des Projekts dann nach der Fertigstellung revidiert werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH zurück (BGH, Beschluss vom 11.10.2018, Az. VII ZR 139/18).
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