Verkehr - Höhere Werbungskosten für Bauleiter möglich
Wer als angestellter Architekt mit der Objektüberwachung oder Bauleitung betraut ist, kann Fahrtkosten mit eigenem Pkw als Werbungskosten absetzen, wenn er nur an einem von fünf Werktagen im Büro arbeitet. Das hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden.
Der Fall: Keine Tätigkeitsstätte im Unternehmen
Ein vornehmlich mit Bauleitungsaufgaben befasster Mitarbeiter machte in seiner Steuererklärung die Fahrtkosten zu den einzelnen Baustellen nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt widersprach. Schließlich sei der Mitarbeiter einer Tätigkeitsstätte im Unternehmen zuzuordnen.
Das Urteil
Das Finanzgericht Nürnberg teilte diese Ansicht nicht und entsprach dem Kläger. Schließlich sei der Bauleiter nur verpflichtet gewesen, einmal in der Woche im Büro zu arbeiten, etwa zu Besprechungen oder um Berichte abzugeben. Der Aufenthalt im Büro unterschritt zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit, so dass kein quantitatives Kriterium für eine Zuordnung als Tätigkeitsstätte erfüllt war (FG Nürnberg, 08.07.2016, Az. 4 K 1836/15, Abruf-Nr. 191110).
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