Hinweis - Das neue Bauvertragsrecht (2/3): Bauvertrag
Im März dieses Jahres hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung verabschiedet – erstmals ziehen damit Regelungen für das Bau- und Architektenrecht ins BGB ein. Ab Januar 2018 gilt dieses Gesetz, das unter anderem drei verschiedene Vertragstypen neu ins BGB einführt: den Architekten- und Ingenieurvertrag, den Bauvertrag und den Verbrauchervertrag. Mit einer dreiteiligen Serie stellen wir Ihnen die wichtigsten Aspekte der Reform vor. Heute: das neue Bauvertragsrecht.
Der Bauvertrag
Zukünftig wird das Bauvertragsrecht in den §§ 650 a bis 650 h BGB geregelt. Ein Bauvertrag umfasst dabei „die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon“. Hierfür gibt es einige Neuerungen für Auftraggeber und Auftragnehmer:
• Einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers (§§ 650 b, c BGB)
Der Besteller hat nun das Recht, (für den Unternehmer zumutbare) Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs anzuordnen. Jedoch sind beide Parteien vor der Anordnung über die Änderung und die daraus resultierende Vergütungsanpassung zur Kooperation verpflichtet. Auch hat der Auftragnehmer einen Rechtsanspruch auf die Anpassung seiner Vergütung.
• Vorläufiger Anspruch auf 80 % Vergütungsanpassung (§ 650 c Abs. 3 BGB)
Wenn sich beide Parteien im Rahmen einer solchen Anordnung nicht auf eine Vergütung einigen konnten, darf der Unternehmer für die ausgeführte angeordnete Leistung bis zu 80 % seines Angebots über die Mehrvergütung als Abschlagsrechnung geltend machen. Eine endgültige Berechnung erfolgt in der Schlussrechnung.
• Einstweiliger Rechtsschutz
Weigert sich der Unternehmer, die Anordnung umzusetzen, oder empfindet der Besteller die Abschlagsabrechnung als zu hoch, kann der Besteller bei der Baukammer am Landgericht schnell gerichtlichen Rechtsschutz per einstweiliger Anordnung suchen.
• Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme (§ 650 g Abs. 1 BGB)
Verweigert der Besteller eine Abnahme, sind beide Parteien verpflichtet, eine förmliche Zustandsfeststellung vorzunehmen. Diese kann der Unternehmer auch alleine durchführen, falls der Besteller zum vereinbarten oder vom Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin schuldhaft nicht erscheint.
Ist in der Zustandsfeststellung ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird grundsätzlich zu Lasten des Bestellers vermutet, dass der Mangel nach Zustandsfeststellung entstanden und von ihm zu vertreten ist.
• Schlussrechnung (§ 650 g Abs. 4 BGB)
Die Schlussrechnung wird im Bauvertrag erst fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Rechnung erstellt wurde.
Die AIA AG bieten Ihnen Seminare rund um das Thema Bauvertragsrecht 2018 an. Ziel der Veranstaltungen ist es, einen vertieften Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen zu geben, sodass Sie frühzeitig mit der neuen Rechtslage vertraut sind.