Haftung - Planungsmängel: BGH kippt Selbstbeseitigungsklausel
Wer wegen Planungs- oder Überwachungsmängeln in Anspruch genommen wurde, konnte sich oftmals auf eine Klausel im Planungsvertrag berufen, die zunächst das Recht zur Selbstbeseitigung des Schadens einräumte. Mit einem aktuellen Urteil des BGH wird eine solche Klausel jetzt ungültig.
Der Fall: Unzureichender Schallschutz
Ein Architekt hatte bei der Realisierung von Wohnungstrennwänden im Trockenbau nicht fachgerecht gearbeitet: Die erforderlichen Schallschutzwerte wurden nicht eingehalten. Nun wollte er von seinem vertraglichen Recht auf Mangelbeseitigung Gebrauch machen und diesen Fehler selbst beheben. Seine Lösung dafür sah eine Aufdoppelung der Wand per Vorsatzschale vor. Der Effekt: Die Wohnfläche würde sich verringern. Mit dieser Lösung war der Bauherr nicht einverstanden und ging vor Gericht.
Das Urteil
Letztendlich entschied der BGH, dass die Vertragsklausel zur Selbstbeseitigung eine Allgemeine Geschäftsbedingung und damit unwirksam sei, da sie den Bauherrn unangemessen benachteiligt. So könne der Verwender der Klausel, hier das Planungsbüro, damit eigene Interessen durchsetzen, ohne dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Nach der Rechtsprechung hat der Bauherr ein Wahlrecht, ob er die Beseitigung des Mangels verlangen oder von der Beseitigung der Mängel am Bauwerk absehen und sich mit Schadensersatz in Höhe des eingetretenen Minderwerts des Bauwerks begnügen will (BGH, Urteil vom 16.02.2017, Az. VII ZR 242/13). Die Klausel schränkt u.a. dieses Wahlrecht unzulässigerweise ein. Für Planer gilt es nun, bei jedem Planungs- oder Bauüberwachungsmangel mit dem Bauherrn eine einvernehmliche Regelung zu finden.
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