Haftung - Zeitplan nicht als Balkendiagramm angelegt – Honorarkürzung!
Formalien sind wichtig. Wie wichtig, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Hier hielten die Richter eine Honorarkürzung für gerechtfertigt, unter anderem weil der aufzustellende Zeitplan des Architekten nicht als Balkendiagramm erstellt war.
Der Fall: Bauherr kürzt Honorar
Ein Bauherr hatte seinem Architekten wegen fehlender Grundleistungen in der LPH 8 das Honorar gekürzt. So bemängelte er das Fehlen eines Bautagebuchs, einer Auflistung von Gewährleistungsfristen, sowie des Aufstellens und Überwachens eines Zeitplans. Mit dieser Begründung hatte er 6 Prozent des Honorars abgezogen.
Das Urteil
Am Oberlandesgericht Hamm befanden die Richter ebenfalls eine Kürzung als angemessen. Unter anderem sei der vorgelegte Zeitplan nicht zureichend gewesen. Denn ein solcher habe Beginn und Ende der jeweiligen Bauleistungen anzuzeigen und sei vom Architekten außerdem als Balkendiagramm darzustellen. Zusammen mit dem fehlenden Bautagebuch und der Liste der Gewährleistungsfristen sei jedoch nur eine Honorarkürzung von 1,3 Prozent gerechtfertigt (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 16.03.2021, Az. 24 U 101/20).
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