Rechtsprechung - Wer sich als Bauherr die Werkplanung spart, haftet im Schadensfall mit!
Aufgabe eines Bauherrn ist es, ordnungsgemäße Werkpläne zur Verfügung zu stellen. Verzichtet dieser darauf und kommt es daraufhin zu Schäden, trägt er eine Mitschuld am Mangel – so das OLG München.
Der Fall: Alternatives Dach ohne Werkplanung
Für die Realisierung eines Daches für einen Autoaufzug hatte ein Bauherr einen Architekten mit der Genehmigungsplanung beauftragt und einen zweiten mit der Bauaufsichtsführung. Nach der Genehmigung stellte sich heraus, dass das geplante begrünte Flachdach nicht ausführbar war. Daraufhin wurde ein Metalldach mit innenliegender Entwässerung ausgeführt, auf dessen Werk- oder Detailplanung der Bauherr verzichtet hatte. Nachdem es zu Feuchtigkeitsschäden gekommen war, verlangte der Bauherr jedoch von beiden Architekten Schadenersatz.
Das Urteil
Am Münchener OLG wurde die Klage gegen den Architekten, der die Genehmigungsplanung ausgeführt hatte, vollständig abgewiesen. Doch auch der bauaufsichtführende Planer erhielt nur eine Teilschuld. Die Argumentation der Richter: Der Fehler sei insbesondere aufgrund der fehlenden Detailplanung entstanden. Für diese sei in erster Linie der Bauherr verantwortlich, er müsse dem bauaufsichtführenden Architekten und den ausführenden Unternehmen eine ordnungsgemäße Planung bereitstellen. Durch dieses Versäumnis traf den Bauherren eine 50%ige Teilschuld (OLG München, Urteil vom 24.10.2018, Az. 20 U 966/18 Bau).
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