Haftung - Kleine Umgestaltung oder selbstständiges Bauteil? Ein Unterschied, der kosten kann.
Ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen stellt klar: Die Umgestaltung eines Daches kann unter Umständen eigene baurechtliche Anforderungen auslösen und bereits erteilte Baugenehmigungen unwirksam machen.
Der Fall: Zwerchhäuser als Dachaufbauten
Damit dieser seinen Dachraum besser ausnutzen kann, hatte ein Architekt für seinen Auftraggeber Dachaufbauten als Zwerchhäuser realisiert. Per Definition verlängern diese die Außenwand des Gebäudes bis in den Dachbereich und bilden dabei einen eigenen Giebel. Dadurch wurde jedoch eine Verletzung von Grenzabständen moniert, so dass letzten Endes ein Fall für das OVG entstand.
Das Urteil
Die Münsteraner Richter mussten entscheiden, ob die Zwerchhäuser als Bestandteil des Daches oder als eigene Bauteile anzusehen sind. Dazu bewerteten sie bei einem Ortstermin zwei Kriterien: Ordnen sie sich zum einen gestalterisch und größenmäßig dem Rest des Daches unter? Und welche Funktion haben sie? Im konkreten Fall wurden die Zwerchhäuser als selbstständige Dachaufbauten bewertet und somit als Teil der Gebäudeaußenwände. Als Konsequenz stellte das OVG eine tatsächliche Nichteinhaltung der gebotenen Abstandsflächen fest, womit die Baugenehmigung rechtswidrig wurde. Der Architekt wurde zum Schadenersatz verpflichtet (OVG, Urteil vom 22.03.2018, Az. 7 A 1388/15).
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