Honorar - Honorar in Gefahr: Planungsverträge mit aufschiebender Bedingung
Vorsicht bei Verträgen mit einer sogenannten „aufschiebenden Bedingung“. So kann darin vereinbart sein, dass ein Honoraranspruch nur entsteht, wenn das Projekt tatsächlich realisiert wird. Andernfalls werden erbrachte Leistungen nicht honoriert. Der BGH findet derlei Verträge zulässig und billigt ein entsprechendes Urteil des OLG Koblenz (BGH, Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII ZR 295/14).
Häufige Fälle in der Praxis
Verträge, die eine solche aufschiebende Bedingung enthalten, kommen in der Praxis häufiger vor und lassen sich manchmal nicht vermeiden. Folgende bedingten Verträge oder Honorarvereinbarungen können auf Sie zukommen:
• Bei Wettbewerbsteilnahmen, in denen Subplaner nur honoriert werden, wenn der Planer einen Preis gewinnt und mit der Planung beauftragt wird.
• Bei Akquisitionsphasen in der Privatwirtschaft, bei denen Planer Leistungsangebote und skizzierte Lösungen abgeben und ebenfalls nur im Auftragsfall honoriert werden.
• Bei Planungsverträgen über die LPH 1 bis 3 bei Baumaßnahmen mit angestrebter öffentlicher Förderung. Honoriert wird nur, wenn das Projekt tatsächlich gefördert wird.
Sind Sie mit einem solchen Fall konfrontiert, sollten Sie sich das Verhältnis von Chancen und Risiken stets vor Augen führen. Besonders wichtig ist es, vor allem mündliche Nebenabreden zu vermeiden, die Bedingungen enthalten.
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Janine Destabele
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