Hinweis - Witterungsrisiko liegt beim Auftragnehmer
Auch für Planer interessant: Gibt ein Unternehmen ein Angebot für einen Auftrag ab, muss es die Risiken „normaler“ Wetterbedingungen einkalkulieren. Gegebenenfalls durch ein solches Witterungsrisiko auftretende Mehrkosten trägt der Auftragnehmer. So sieht es das Landgericht Hannover.
Der Fall: Verzögerung von Gleisbauarbeiten
Bei der Erneuerung eines S-Bahnhofs war ein Unternehmen gemäß Angebot mit Gleisbauarbeiten inklusive nötiger Schweißarbeiten beauftragt worden. Normalerweise sehen die Richtlinien für die Schweißung eine Gleistemperatur von 20 bis 26° C vor. Die Arbeiten fanden an einem Tag Ende Mai statt, an dem die Gleise jedoch eine Temperatur von deutlich über 30° C aufwiesen. Die Arbeiten mussten darum auf darauffolgende Nächte verlegt werden. Die so entstandenen Mehrkosten wollte der Auftragnehmer vor dem LG Hannover geltend machen.
Das Urteil
Die Richter wiesen dieses Ansinnen zurück. Es handele sich bei den Temperaturen um durchaus der Jahreszeit angemessene Werte und somit um ein „normales“ Witterungsrisiko. Den Auftraggeber würde dieses Risiko nur treffen, wenn das entsprechende Zeitfenster so eng bemessen und die sonstigen Umstände der Arbeiten derart beschaffen sind, dass es unbillig wäre, dem Auftragnehmer das Risiko tragen zu lassen (LG Hannover, Urteil vom 16.02.2017, Az. 21 O 19/16, Abruf-Nr. 192741).
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