Haftung - Wozu ist der Architekt bei einer Objektbegehung verpflichtet?
Wie sehr muss ein Architekt im Rahmen der LPH 9 bei einer Objektbegehung in die Tiefe gehen? Das OLG Braunschweig legt fest, was zuzumuten ist – und wann diese Grenze überschritten wird.
Der Fall: Fehlerhafte Dampfbremse
Ein Architekt wurde mit den gesamten HOAI-Leistungsphasen 1 bis 9 beauftragt und stellte das entsprechende Gebäude im Jahr 2003 fertig. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Gewährleistungsansprüche unterließ er eine Objektbegehung. Als im Jahr 2011 eine fehlerhaft ausgeführte Dampfsperre zu Bauschäden führte, verklagte die Bauherrin den Planer auf Schadenersatz.
Das Urteil
Das OLG Braunschweig wies die Klage ab. Interessant ist die Begründung: Zwar habe der Architekt zum einen den Mangel im Rahmen der Objektüberwachung verhindern müssen und zum anderen mit der Unterlassung der Begehung seine Pflichten verletzt, jedoch wäre der Mangel auch bei einer ordnungsgemäßen Begehung nicht entdeckt worden. Die Untersuchung könne – so die Richter – durch Besichtigung, Funktionsüberprüfung oder Befühlen erfolgen. Die nicht fachgerechte Dampfsperre sei jedoch dadurch nicht erkennbar gewesen, man hätte dafür eine Unterdecke öffnen müssen. Diese Zerstörung, wie auch der Einsatz von Untersuchungsgeräten oder das Hinzuziehen von Sachverständigen sei ohne einen Anhaltspunkt für Mängel nicht zuzumuten gewesen (OLG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016, Az. 8 U 2/16).
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