Büroalltag - Kunden-Events: Was ist riskant für den Betriebskostenabzug?
Bei der Akquise oder Kundenbindung können Veranstaltungen für die Kunden ein hilfreiches Instrument sein. Doch schauen die Finanzämter oft genau hin, was die steuerliche Abzugsfähigkeit solcher Events betrifft.
Voraussetzung 1: Betriebliche Veranlassung?
Die Finanzbehörden prüfen, ob das Event betrieblich veranlasst ist – normalerweise ist dies leicht nachzuweisen. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass maximal zehn Prozent private Gäste eingeladen sind – und die Veranstaltung nicht an einem privaten Feiertag wie Geburts- oder Hochzeitstag stattfindet.
Voraussetzung 2: Formell belegt?
Um die Kosten abziehen zu können, sollten diese einzeln und getrennt verbucht oder aufgezeichnet sein. Wer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, muss eine explizite Liste der Kosten erstellen.
Voraussetzung 3: Greift ein Abzugsverbot?
Als letztes kann das Finanzamt einwenden, dass die Aufwendungen generell nicht abzugsfähig sind, etwa mit Verweis auf das Abzugsverbot für „Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen“ (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG). So wird häufig darüber gestritten, was ein „ähnlicher Zweck“ ist. Die Behörde kann argumentieren, dass allein der Eventcharakter einer Veranstaltung, die sich an einen ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreis richtet, ein „ähnlicher Zweck“ ist, und die Aufwendungen daher komplett nicht abgezogen werden können.
Jedoch hat der BFH dieser Interpretation nun eine Grenze gesetzt: Mit dem Abzugsverbot sollen nur solche Veranstaltungen abgegrenzt werden, die sich vom Üblichen abheben. Dabei kommt es auf den Ort der Veranstaltung und auf die Art und Weise der Unterhaltung an (BFH. Urteil vom 13.07.2016, Az. VIII R 26/14, Abruf-Nr.190247).
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