Verkehr - Eltern haften für ihre Kinder? Nicht unbedingt.
Wenn Kinder mit dem Fahrrad parkende Autos touchieren und – auch aufgrund fehlender Gummistopfen an den Lenkerenden – damit Schäden verursachen, haftet dann der Aufsichtspflichtige? Das LG Koblenz lässt die Kirche im Dorf und weist die Klägerin in ihre Schranken.
Der Fall: Wettrennen mit Lackschäden
Zwei 6- und 7-jährige Kinder unternahmen auf dem Weg zum nahegelegenen Spielplatz ein Fahrrad-Wettrennen auf der Straße, in dessen Verlauf sie mehrere Autos berührten und mit ihren Lenkern dort Lackschäden in Höhe von insgesamt fast 8.000 Euro verursachten. Die ersetzende Versicherung nahm die aufsichtspflichtige Person in Regress und verlangte die Hälfte des Betrages per Klage beim Amtsgericht, da zum einen die Kinder nicht zum Fahren auf dem Gehweg instruiert und zum anderen die Fahrräder nicht mit Gummistopfen auf den Lenkerenden ausgestattet waren.
Das Urteil
Letztendlich befasste sich das LG Koblenz mit dem Fall – und sah kein Verschulden bei der Beklagten. Zum einen seien Gummistopfen keine erforderliche Ausstattung eines Fahrrades. Zum anderen seien die Kinder über eine ihnen bekannte, wenig befahrene Straße gefahren, hätten bereits eine Verkehrserziehung durchlaufen und eine Beobachtung durch die Beklagte sei gewährleistet gewesen. Doch seien die Schäden letztlich durch einen eigenmächtigen Entschluss der Kinder entstanden, ein „verkehrswidriges“ Wettrennen zu veranstalten. Vor dem Hintergrund des Zieles, Kinder zu selbstständigem und eigenverantwortlichem Handeln zu erziehen, sei hier keine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen gewesen (LG Koblenz, Beschluss vom 07.02.2018, Az. 13 S 2/18)
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