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Hinweis - Selbstständige Verträge verjähren einzeln

Teilt ein Auftraggeber ein Projekt in mehrere selbstständige, sich aneinanderreihende Verträge ein, die im Ergebnis alle Leistungsphasen (LPH) umfassen, beginnt auch die Verjährung eigenständig mit der Abnahme der jeweiligen Leistungsphase. 

Der Fall: Gemeinde verliert Fördermittel

Für den Neubau eines Omnibusbetriebshofs beauftragte eine Gemeinde einen Planer und staffelte die Leistungen zeitlich in fünf Ingenieurverträge. Dazu zählte auch die Beteiligung an Zuwendungsverfahren nach dem GVFG (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz). Zwischen 1991 und 2001 rechnete der Planer die einzelnen Leistungsstufen ab und erhielt sie vorbehaltlos bezahlt. Als später Verstöße gegen die Förderrichtlinie festgestellt wurden, wurde dem Bauherrn ein Zuwendungsbescheid über umgerechnet rund 8,39 Mio. Euro widerrufen. Darum erhob der Bauherr im Juni 2006 Klage.  

Das Urteil

Nach Auffassung des OLG stehe der Gemeinde durch eine Pflichtverletzung des Planers zwar dem Grunde nach Schadenersatz zu. Aufgrund der von der Gemeinde gewählten Vertragsgestaltung, waren die Ansprüche jedoch weitestgehend, insbesondere die hohen Schadensersatzforderungen wegen Fehlern bei der Ausschreibung und Mitwirkung bei der Vergabe, verjährt. Die entsprechenden Leistungen der LPH 6 und 7 seien nicht erst durch die Zahlung der Schlussrechnung des letzten Vertrages im April 2001 abgenommen worden – und damit inklusive einer sechsmonatigen Prüffrist noch nicht verjährt – sondern schon früher. Schließlich sei die Beauftragung der jeweiligen Leistungsstufen in selbstständigen Verträgen erfolgt und die Leistungen der LPH 6 und 7 wurden schon im März 1995 vorbehaltlos bezahlt und gelten damit als abgenommen. Die Verjährung war längst eingetreten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2015, Az. 23 U 13/13). Der Planer kam mit einer milden Strafe davon und wurde lediglich zu einer geringen Schadenszahlung verurteilt.

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Porträt: Diana Kürbitz
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