Vertragsrecht - Genutzte Leistung = zu zahlende Leistung!
Klingt selbstverständlich, ist es aber im Alltag nicht immer: Wer eine Dienstleistung bestellt und das Ergebnis nutzt, muss sie bezahlen. Das gilt auch, wenn es keinen schriftlichen Vertrag dazu gibt. Das Kammergericht Berlin stellt das klar.
Der Fall: Standsicherheitsnachweis nicht bezahlt
Für einen Bauherrn fertigte ein Tragwerksplaner den Standsicherheitsnachweis eines Anbaus für einen Imbisstand an. Doch wollte der Auftraggeber diese Leistung nicht bezahlen – er habe den Planer nicht beauftragt, gab er vor. Einen schriftlichen Vertrag gab es nicht.
Das Urteil
Dennoch war – so das Kammergericht Berlin – ein Vertrag zustande gekommen. Nämlich einfach durch die Tatsache, dass der Auftraggeber die erbrachte Leistung auch verwertet habe. Denn den Nachweis des Planers habe ein Prüfingenieur als Basis für einen Prüfbericht genommen, den wiederum der Bauherr bei der Bauaufsicht eingereicht hatte. Außerdem diente die Statik als Basis für die Ausführungsplanung eines Architekten. All dies spricht für ein konkludentes Zustandekommen eines Vertrages – der Bauherr musste zahlen (KG Berlin, Urteil vom 12.05.2020, Az. 21 U 125/19).
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