Haftung - Falsche Dübel verwendet – Was stand im Leistungsverzeichnis?
Werden bei einem WDVS falsche Dübel genutzt, kann das auf den Architekten zurückfallen. Die wichtigen Themen heißen hier: „Leistungsverzeichnis“ und „Bauüberwachung“. Das LG Münster nimmt deswegen einen Planer in Haftung.
Der Fall: Falsche Dübel für Regenfallrohre
Eine Bauherrengemeinschaft hatte an ihrem Bauobjekt verschiedene kleine Mängel festgestellt, am gravierendsten war aber die Befestigung eines Regenfallrohrs an einer mit einem WDVS verkleideten Wand. Denn hier waren Dübel verwendet worden, die nur für ein Polysterol-System zugelassen waren, aber nicht für das hier verwendete Mineralfasersystem. Es drohte dadurch ein Feuchtigkeitseintrag in das WDVS.
Das Urteil
Das Landgericht Münster sah hier ein Verschulden des Architekten. Dieser habe im Leistungsverzeichnis unterlassen, eine spezifische Angabe zu den benötigten Dübeln zu machen. Dem Fachhandwerker sei dies nicht vorzuwerfen, da die Auseinandersetzung mit dem ausgeschriebenen WDVS und die Auswahl des richtigen Dübels nicht zu den „handwerklichen Selbstverständlichkeiten“ zähle, so die Richter. Ferner sei dem Planer eine mangelnde Bauüberwachung vorzuwerfen, da dieser angesichts der fehlenden Angabe der Dübel im Leistungsverzeichnis zumindest bei der Umsetzung durch den Handwerker auf die Wahl der korrekten Dübel hätte achten müssen. Somit musste der Planer haften (LG Münster, Urteil vom 18.03.2020, Az. 116 O 53/18).
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