Honorar - Selbst nicht unterschreiben, dann aber auf Unwirksamkeit pochen? So nicht, mein (Bau-)Herr!
Wer sich als Auftraggeber auf die formale Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung beruft, deren schriftliche Fixierung man selber verzögert hat, während man den Planer zur Arbeit anhält, kann hinterher ein Problem bekommen. Das konstatierten OLG Dresden und BGH.
Der Fall: Bauherr verzögert Unterschrift
Ein Architekt übernahm von einem anderen Planer ein Projekt ab Lph 3. Dazu erhielt er erst einen mündlichen Auftrag, dessen Bestätigung er dann schriftlich erbat. Diese wurde zunächst unter Berufung auf Änderungswünsche abgelehnt. Mit einem daraufhin geänderten schriftlichen Vertrag erklärte sich der Bauherr dann „grundsätzlich einverstanden“ und bat den Planer, die Arbeiten „ab sofort“ zügig voranzutreiben. Erst fünf Monate und drei weitere Vertragsentwürfe später kam es zur Unterschrift des Bauherrn. Später wehrte sich der Bauherr gegen die Abrechnung einer Nebenkostenpauschale mit dem Argument, diese sei nicht schriftlich bei Auftragserteilung abgeschlossen worden.
Das Urteil
Das OLG Dresden und später auch der BGH schützten den Architekten. So könne sich der Bauherr nicht auf das Fehlen eines Architektenvertrages bei Auftragserteilung berufen, wenn er selbst diese Unterzeichnung ohne ersichtliche Gründe hinausgezögert habe und gleichzeitig den Planer – sogar noch unter Androhung rechtlicher Konsequenzen – zur sofortigen Weiterarbeit aufgefordert habe. Dies befanden die Richter als ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (BGH, Beschluss vom 18.09.2019, Az. 10 U 818/15).
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