Haftung - Was kann ein Architekt bemerken – und was nicht?
Mängel an einem Bauprojekt sind nie schön. Sie aber per se dem Architekten und seiner Objektüberwachung anzulasten ist keine gute Idee. Manche Fehler kann er nicht bemerken. Ein neues Urteil des OLG Schleswig stellt das klar.
Der Fall: Fensterrahmen mangelhaft lackiert
Ein Architekt war mit der Planung eines Büros und einer Produktionshalle beauftragt. Ein Jahr nach der Fertigstellung zeigte sich an den lackierten Holzfenstern des Gebäudes eine großflächige Blasenbildung, teilweise blätterte die Farbe ab. Der Bauherr musste sie für 20.000 Euro sanieren lassen und nahm dafür den Architekten in Haftung. Sein Argument war der Anscheinsbeweis: Schon das Vorliegen des Mangels reiche aus, um die Pflichtverletzung zu belegen.
Das Urteil
Das sahen die Richter am OLG Schleswig anders. Zwar sei der Anscheinsbeweis nach einem BGH-Urteil in 2003 gewohnheitsrechtlich anerkannt, doch gelte dies nur bei typischen Geschehensabläufen. Im vorliegenden Fall fehle es aber daran. So seien die Mängel zum Zeitpunkt der Bauleitung durch den Architekten nicht zu erkennen gewesen, sie traten auch nach Sachverständigenmeinung erst nach Beendigung der Bauleitung auf und konnten unterschiedlichste Ursachen haben. Ferner könne es beispielsweise nicht zu den Pflichten eines Architekten gehören, Fensterlackierungen schon in ihrem Herstellungsprozess zu untersuchen. Allein schon durch diese Fehlermöglichkeit könnte nicht von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen werden. Der Architekt musste nicht haften (OLG Schleswig, Urteil vom 25.03.2020, Az. 12 U 162/19).
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