Büroorganisation - Freelancer in der Bauleitung: Wie sieht es mit der Versicherungspflicht aus?
Die Frage, ob ein freier Mitarbeiter, der per Rahmenvertrag Objektüberwachungen übernimmt, abhängig beschäftigt und damit gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist, beschäftigte das Sozialgericht Dortmund.
Der Fall: Freier Mitarbeiter in der Lph 8
Ein Architekturbüro hatte mit einem freien Architekten einen Rahmenvertrag geschlossen, nach dem dieser auf Stundenbasis die Lph 8 auf Baustellen übernahm. Dabei war er weisungsfrei, der Auftraggeber konnte aber Termine und Details der Leistungserbringung festlegen. Es wurden keine Zeitnachweise geführt, der Architekt hatte auf den Baustellen Fotos und Tagesberichte des Baufortschritts angefertigt. Für diese Tätigkeit hatte er kein eigenes Kapital eingesetzt, das auftraggebende Büro hatte die Haftung übernommen. Nun stritt man sich über die Rentenversicherung.
Das Urteil
Das Dortmunder Sozialgericht befand den Bauleiter für abhängig beschäftigt. Schließlich sei er in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert gewesen und auch als Mitarbeiter des Büros aufgetreten. Ferner habe er kein unternehmerisches Risiko getragen und konnte seine Arbeitszeit nicht frei gestalten. Somit sei er eindeutig gesetzlich rentenversicherungspflichtig und das Büro musste zahlen (SG Dortmund, Urteil vom 10.03.2020, Az. S 34 BA 4/19).
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