Rechtsprechung - Defekter Lkw-Kran beschädigt Gebäude – natürlich zahlt der Halter
Für Schäden an einer Hausfassade durch den gerissenen Hydraulikschlauch eines Lkw-Krans haftet der Fahrzeughalter. Auch wenn das Fahrzeug geparkt war, stellt das OLG Köln hier eine verschuldensunabhängige Haftung fest.
Der Fall: Ölspritzer durch Kran-Defekt
Während des Abladens von Baumaterial an einer Baustelle platzt ein Hydraulikschlauch des Ladekrans eines Lastwagens, der vor der Baustelle geparkt war. Das herausspritzende Öl verunreinigt auch den Vorgarten und die Fassade des Nachbargebäudes. Den entstandenen Schaden von rund 16.000 Euro verlangte der Hausbesitzer vom Fahrzeughalter zurück.
Das Urteil
Völlig zu Recht, urteilten die Richter des Kölner OLG. Sie stellten eine verschuldensunabhängige Haftung fest, nach der der Halter eines Fahrzeugs für die Schäden haftet, die beim Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden. Dazu sei es nicht maßgeblich, dass der Lkw nicht in Bewegung war. Da es sich um einen Lastwagen mit Arbeitsfunktion handele, würde die Fortbewegungs- und Transportfunktion auch nach dem Abstellen des Fahrzeugs noch fortwirken. So galt eine Betriebsgefahr als gegeben – der Halter musste zahlen (OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2019, Az. 14 U 26/18).
Schützen Sie Ihre Immobilie gegen Risiken, die sich aus Feuer-, Sturm-, Hagel- oder Leitungswasserschäden ergeben. Die AIA AG bietet Ihnen die optimale Lösung mit der Wohngebäude-/Gebäudeversicherung.
Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:
Jacqueline Dörscheln
AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-66
Fax: +49 211 4 93 65-166
Email: jacqueline.doerscheln[at]aia.de