Honorar - Von wegen „Konzeptidee“! Planerische Vorleistungen müssen angemessen vergütet werden
Wer als öffentliche Auftraggeberin in einem Verhandlungsverfahren weitreichende planerische Vorleistungen verlangt, muss diese auch entsprechend honorieren. Das verlangt die Vergabekammer Sachsen.
Der Fall: Planung eines Ballsportzentrums
Im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens zur Errichtung eines Ballsportzentrums hatte die öffentliche Auftraggeberin umfangreiche planerische Leistungen gefordert, darunter etwa maßstabsgerechte Grundrisse, Lageplan, Ansichten und Erläuterungen zu den Nutzungseinheiten oder geplanten Materialien. Den Wert dieser Leistungen hatte er jedoch versucht kleinzureden, indem er Begriffe wie „Konzeptidee“ oder „Ideenskizzen“ verwandte.
Das Urteil
Doch damit kam die Auftraggeberin vor der Vergabekammer Sachsen nicht durch. So war die Kammer der Ansicht, die geforderten Leistungen entsprächen vielmehr einem vergütungspflichtigen Lösungsvorschlag (§ 76 Abs. 2 S. 2 VgV i.V.m. § 77 Abs. 2 VgV). Der geforderte Umfang sei nicht mehr mit einer branchentypischen Bewerbungsleistung gleichzusetzen. Somit hätte die Auftraggeberin für die verlangten Leistungen einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festsetzen müssen, worin die Vergabekammer einen Vergabeverstoß sah und der Auftraggeberin die Fortsetzung des Vergabeverfahrens zu den angefochtenen Konditionen untersagte (VK Sachsen, Beschluss vom 05.02.2019 Az. 1/SVK/038-18).
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