Hinweis - Estrich verlegereif? Das muss der Architekt bei der Bauaufsicht beachten
Entstehen Schäden durch einen bei der Belegung noch zu feuchten Estrich, muss der bauüberwachende Architekt zur Entlastung seine Aufsichtstätigkeiten nachweisen können. In einem konkreten Fall sieht ihn das OLG Schleswig als entlastet.
Die Lage: Schimmelschaden in der Tagesklinik
Bei einem Neubauprojekt einer Tagesklinik war ein Architekt mit der Planung und Bauüberwachung beauftragt. Als der Estrich im Gebäude aufgebracht war, wurden Trocknungsgeräte aufgestellt. Im Baustellenprotokoll dokumentierte der Planer am 27.09. eine Restfeuchte von 3,5 %. Bei weiteren Kontrollmessungen am 05.10. wurde dann die Verlegereife mit weniger als 2 % Feuchte festgestellt. Dennoch traten später Schimmelpilzschäden in fünf Räumen auf, die Bauherrin verlangte 250.000 Euro Schadensersatz vom Architekten für den Austausch der Fußböden.
Das Urteil
Vor dem Oberlandesgericht Schleswig hatte diese Klage jedoch keinen Bestand. So befanden die Richter, der Architekt habe pflichtgemäß gehandelt. So müsse er im Rahmen seiner Bauaufsicht die Verlegereife prüfen oder entsprechende Messungen veranlassen. Dabei müsse er diese Messungen nicht selbst durchführen, sich aber die Protokolle vorlegen lassen und vergewissern, dass eine ausreichende Menge von Messungen an den kritischen Stellen durchgeführt wurden. Im vorliegenden Fall sahen die Richter als erwiesen an, dass der Planer mehrere Messungen hatte durchführen lassen, und resultierend auch die Verlegung der Böden aufgrund anfänglich nicht ausreichender Trocknung zurückgestellt habe. Mehr müsse ein Planer im Rahmen seines Auftrages nicht tun (OLG Schleswig, Urteil vom 16.11.2018, Az.1 U 68/12).
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