Haftung - Auf Vorgaben des Bebauungsplans achten!
Bei der Planung eines Gebäudes gilt es, immer auch auf Vorgaben aus dem Bebauungsplan einzugehen. Ist dem Bebauungsplan zu entnehmen, dass mit stauendem oder anstehendem Wasser zur rechnen ist, stellt die fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser schon aus diesem Grund einen Planungsmangel dar. Das OLG München pocht hier auf besondere Sorgfalt.
Der Fall: Schaden durch anstehendes Wasser
Ein Architekt war mit der Planung und Realisierung eines Einfamilienhauses beauftragt worden. Nachdem der Keller nach einem Starkregen vollgelaufen war, verklagte der Besitzer den Planer, da dieser den Keller nur mit einer Abdichtung gegen Bodenfeuchte und einer Drainage versehen aber ihn nicht wasserdicht geplant hatte. Letzteres sei unter anderem auch im zugrundeliegenden Bebauungsplan vorgegeben gewesen. Der beklagte Architekt wehrte sich u.a. mit der Argumentation, dass er aufgrund des Ergebnisses des Bodengutachtens annehmen durfte, dass mit aufstauender Nässe nur weit unter der Bodenplatte zu rechnen sei. In erster Instanz verurteilte das LG Traunstein den Planer zur Zahlung von 203.000 Euro Schadenersatz.
Das Urteil
Eine Berufung wies das OLG München zurück. Die Richter sahen den Planungsmangel allein schon in der Abweichung von den Vorgaben im Bebauungsplan. Überdies wiesen sie darauf hin, dass das Bodengutachten den Architekten nicht entlastet, im Gegenteil. Da das Bodengutachten ausdrücklich auf die stark heterogenen Bodenverhältnisse weist und auch keine Aussage darüber enthält, dass sich das Wasser nur weit unterhalb der Bodenplatte stauen würde, hätte der Architekt weitere Untersuchungen und Überprüfungen veranlassen müssen, wenn er von der sichersten Lösung, einer druckwasserdichten Kellerabdichtung, abweicht. Aufgrund des enormen Schadenspotenzials von Kellerbauwerken wiesen sie explizit auf eine besondere Sorgfalt bei der Planung hin (OLG München, Beschluss vom 06.02.2019, Az. 13 U 4263/16 Bau).
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