AIA-Verkehr - Fahrrad-Geisterfahrer rammt Auto. Wer haftet?
Wer als Radler auf dem Fahrradweg in falscher Richtung unterwegs ist, erhält im Fall eines Unfalls zumindest eine Teilschuld. Doch auch Autofahrer müssen stets aufmerksam sein, befand das Karlsruher OLG.
Der Fall: Radler kollidiert mit Autofahrerin
Beim Ausfahren aus einem Grundstück musste eine Autofahrerin einen Geh- und Radweg überqueren, um auf die Straße zu gelangen. Der Radweg war nur für eine Fahrtrichtung freigegeben, dennoch befuhr ihn ein Radler in die andere Richtung. Es krachte. Der Autobesitzer verlangte Schadenersatz, dessen Zahlung der Radfahrer verweigerte.
Das Urteil
Fazit des OLG Karlsruhe: Beide Unfallbeteiligte haben eine Teilschuld. Zum einen verstieß der Radler durch seine „Geisterfahrt“ gegen die StVO, außerdem war ihm eine unvorsichtige Fahrweise anzulasten. Doch auch die Autofahrerin war nicht ganz unschuldig, hatte sie doch zum einen ebenfalls beim Herausfahren ihre generelle Sorgfaltspflicht verletzt, zum anderen hatte der Radler – obwohl in falscher Richtung unterwegs – in der konkreten Situation Vorfahrt. So musste der Radfahrer nur 50 % des Schadens am Fahrzeug ersetzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2016, Az. 9 U 103/14).
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