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AIA-Praxis - Wichtig für die Objektüberwachung: Was ist Mangelbeseitigung, was ein Folgeschaden?

Haftungsfalle bei der Objektüberwachung: Wer einen Mangel auf einer Baustelle nicht vom Verursacher, sondern einem besser qualifizierten Dritten durchführen lässt, kann nach einer Entscheidung des OLG Jena auf den Kosten sitzenbleiben.

Der Fall: Estrichausbesserung nach falscher Heizungsmontage

Aufgrund fehlerhaft montierter Muffen trat aus einer Fußbodenheizung Wasser aus. Zur Reparatur öffnete der Heizungsbauer den Estrich und besserte nach. Um den Estrich nun wieder zu verschließen, beauftragte der Bauherr einen Estrichleger. Die Kosten von 14.000 Euro machte der Auftraggeber gegenüber dem Heizungsbauer geltend.

Das Urteil:

Das OLG Jena wies diese Forderung ab (OLG Jena, Urteil vom 01.09.2015, Az. 5 U 341/14, Abruf-Nr. 189170). Die Begründung: Der Auftraggeber hätte dem Heizungsbauer erst eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Kündigungsandrohung setzen müssen und dann den Vertrag nach Ablauf der Frist kündigen müssen. Denn hier handele es sich um eine Mangelbeseitigung, die erst nach Kündigung zu Lasten des Auftragnehmers gehen kann. Im Unterschied dazu sind Folgeschäden Schäden an anderen Bauteilen, die nicht erst bei der Mangelbeseitigung entstanden sind, sondern lediglich Folgen der mangelhaften Bauleistung. Ein Beispiel wären hier etwa die Trocknungskosten für den durchfeuchteten Estrich. Hier ist für eine Haftung keine Vertragskündigung nötig.

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AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
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