AIA-Rechtsprechung - VK Bund entschärft Risiko: Planer müssen Kalkulationsfehler von Bietern nicht korrigieren
Die von den Bauherren oftmals verlangte Auswertung von Angeboten bei öffentlichen Aufträgen kostet den Architekten oft viel Zeit und hohen Aufwand. Die Vergabekammer des Bundes hat das Formfehler-Risiko jetzt entscheidend entschärft.
Der Fall: Bieter verwechselt Preise
Einzel- und Gesamtpreis verwechselt: Bei einer öffentlichen Ausschreibung für den Einbau von Lüftungsgeräten hatte ein Bieter versehentlich den Gesamtpreis von vier Einheiten als Einzelpreis angegeben. Natürlich war dadurch der Gesamtpreis der Position zu hoch, der Anbieter erhielt den Auftrag nicht. Nun verlangte der Bieter, dass sein Fehler im Zuge der Angebotsprüfung korrigiert wird. Es sei der wahre Wille des Bieters zu ermitteln, außerdem sei der Fehler erkennbar gewesen.
Die Entscheidung
Zu diesem Fall macht die Vergabekammer des Bundes zwei wichtige Aussagen. Zum einen sei der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, weder die Einzelpreise innerhalb eines Leistungsverzeichnisses, noch die Einzelpreise sämtlicher Bieter untereinander zu vergleichen. Die Endsumme des Angebots sei entscheidend, ihr Zustandekommen müssen der Auftraggeber und auch der von ihm beauftragte Planer nicht recherchieren. Zum zweiten liege es in der Verantwortung des Bieters, wie er seine Preise kalkuliert. Weder besonders hohe noch besonders niedrige Preise sind per se von vornherein vergaberechtswidrig. Dem Auftraggeber, so die Vergabekammer, ist es nicht zuzumuten, die Gründe für Preisgestaltungen innerhalb der geltenden Fristen aufzuklären. So entfällt auch für den auswertenden Planer im Regelfall die Auseinandersetzung mit sehr hohen oder sehr niedrigen Einzelpreisen, wenn die Gesamtsumme akzeptabel ist. (VK Bund, Beschluss vom 18.02.2016, Az. VK 1-2/16, Abruf-Nr. 187350).
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