AIA-Honorar - Darf ein Auftraggeber anrechenbare Kosten auf einen genehmigten Umfang kürzen? Der BGH stärkt jetzt die Rechte von Planern.
Besonders relevant für Fälle mit öffentlichen (Förder-)Mitteln: Eine in den AGB des Auftraggebers eventuell enthaltene Klausel zu anrechenbaren Kosten auf der Grundlage einer „genehmigten Kostenberechnung“ ist laut aktuellem BGH-Urteil unwirksam.
Der Fall: Ungerechtfertigter Einfluss auf Honorarhöhe
Im konkreten Fall nahm ein Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Bauvorhabens seinen öffentlichen Auftraggeber auf Resthonorar klageweise in Anspruch. Nach Ansicht des Auftraggebers war das Honorar des Architekten dabei auf der Grundlage der von ihm genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu ermitteln und berief sich hierbei auf eine entsprechende Regelung in dem von ihm vorgegebenen Architektenvertrag.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof sieht hier den Architekten als unangemessen benachteiligt. Der Auftraggeber, so der BGH, könne nämlich nach Vertragsschluss durch einseitige Abänderung der sich aus der Kostenberechnung ergebenden anrechenbaren Kosten ungerechtfertigt Einfluss auf die Höhe des Honorars nehmen. Gerade in Fällen des Bauens mit öffentlichen Mitteln kommen diese Fälle oft vor. Doch nun stärken die Karlsruher Richter die Rechte der Planer. Ihr Urteil: Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der HOAI auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind unwirksam (BGH, Urteil vom 16.11.2016, Az. VII ZR 314/13 Abruf-Nr. 190369).
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