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AIA-Hinweis - Müssen Auskünfte der Baubehörde vollständig und richtig sein - Das OLG Köln sieht Architekten in der (Recherche-)Pflicht.

Bei der Feststellung der Gegebenheiten vor Ort ist nicht von einem vollständigen Kenntnisstand der Baubehörden auszugehen. Das OLG Köln wies dazu eine Berufung gegen eine Entscheidung des LG Aachen zurück.

Der Fall: Ein Grundstück mit Bergbauvorgeschichte

Die Klägerin interessierte sich für ein Grundstück, für das nur einige Jahre vorher eine Studie zum Altbergbau durchgeführt wurde. Eine diesbezügliche Positivkarte lag dem zuständigen Bauamt vor. Der von der Klägerin beauftragte Architekt sollte die Bebaubarkeit abklären und sprach dafür beim Bauamt vor. Dort wurde er zwar informell über die Historie des Grundstücks informiert, jedoch nicht auf die bestehende Karte hingewiesen. Die Klägerin machte daher Ansprüche aus Amtshaftung geltend.

Das Urteil

Das OLG Köln (Urteil vom 21.07.2016, Az. 7 U 17/15, Abruf-Nr. 1893991) bestätigte eine entsprechende Entscheidung des LG Aachen und wies die Berufung zurück. Die Klärung der Genehmigungsfähigkeit und der Planungsbedingungen erfordert vom Architekten mehr als nur den Gang zum Bauamt. Insbesondere könne man vom Bauamt nicht zwangsläufig vollständige Auskünfte über eine bergbaurechtliche Vorgeschichte des Grundstücks erhalten, die die Notwendigkeit einer Vor-Ort-Untersuchung über die Tragfähigkeit des Baugrunds nahelegen. Um die Genehmigungsfähigkeit und die Planungsbedingungen zu klären, müssen folglich auch die im konkreten Fall zuständigen Fachbehörden konsultiert werden, deren Auflagen Bestandteil der Baugenehmigung werden (z. B. Umwelt-, Denkmal-, Berg-, Stadtplanungs- oder Wasserwirtschaftsamt). Am besten sollten diese Abklärungen schriftlich erfolgen.

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Janine Destabele

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
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