Vertragsrecht - Akquiseleistung hin oder her – ohne Architektenvertrag gibt es keinen Honoraranspruch
Dass Architekten zur Akquisition zunächst Leistungen unentgeltlich erbringen, ist Teil der üblichen Gepflogenheiten. Aus der Tiefe dieser Leistungen allein entsteht noch kein Auftrag zur Generalplanung und auch kein Honoraranspruch. Das stellt das OLG Frankfurt klar.
Der Fall: Studie vorgeschaltet
Bei einem Bauprojekt für ein Büro- und Geschäftshaus hatte ein Architekt im Rahmen der Auftragsakquise für den Bauherrn zunächst eine Planungsstudie durchgeführt. Im Falle einer weiteren Beauftragung sollte dann ein Generalplanervertrag abgeschlossen werden. Dieser kam jedoch wegen fehlender Einigungen nie zustande. Dennoch erbrachte der Planer weitere Leistungen, die letztendlich in den Erhalt der Baugenehmigung mündeten. Doch später kündigte der Bauherr den Vertrag wegen Nichteinhaltung von Fristen und Überschreitung der Kostenobergrenze. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Zusammenarbeit waren Grundleistungen der Leistungsphase 5-9 weit überwiegend nicht erbracht. Gleichwohl klagte der Architekt im folgenden Gerichtsverfahren u.a. auch die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nach § 649 BGB ein.
Das Urteil
Doch ohne Erfolg. In Bezug auf die eingeklagte Vergütung für nicht erbrachte Leistungen befanden die Richter des OLG Frankfurt, dass dem Kläger mangels Zustandekommens eines Generalplanervertrags keine Vergütungsansprüche für die nicht erbrachte Leistungen zustünden, da er eine Beauftragung mit diesem Leistungsumfang nicht beweisen konnte. Der Auftragnehmer könne sich nicht auf eine Anscheinsvermutung für einen bestimmten Auftragsumfang zurückziehen, da es nicht typisch sei, dass aus einer solchen Situation ein Auftrag zur Vollarchitektur oder zu einem Generalplanervertrag erteilt würde. Gleiches galt für die erbrachten Vorleistungen – auch diese könnten nicht als Vertragsbestätigung herangezogen werden. Soweit zwischen beiden Parteien ein Dissens bezüglich Fristen und Kosten vorliege, gelte ohnehin ein Vertrag als nicht geschlossen. Der BGH bestätigte diese Ablehnung der Honoraransprüche (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2018 - 5 U 32/17; BGH, Beschluss vom 23.01.2019, Az. VII ZR 99/18).
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