Haftung - Nicht mehr Experte als der Experte: Architekt muss nicht schlauer sein als der Statiker
Schätzt ein Fachplaner seine eigene Arbeit (fälschlicherweise) als unzureichend ein, kann der Architekt nicht für die dadurch entstehenden Kosten verantwortlich gemacht werden. OLG Frankfurt und BGH entlasten ihn.
Der Fall: Schwimmbadbewehrung unzureichend?
Ein Architekt war mit der Ausführungsplanung eines Außenbeckens für ein Schwimmbad beauftragt. Bei der Planung der Bewehrung vernachlässigte der vom Bauherrn beauftragte Statiker jedoch den Faktor Wassertemperatur als Lastfall, was der Architekt wiederum nicht bemerkte. Letztendlich war die gewählte Bewehrung aber ausreichend dimensioniert. Doch der ausführende Unternehmer hatte Bedenken und befand die Bewehrung für unzureichend. Im Rahmen des folgenden Baustopps kapitulierte der Statiker und erklärte, die zusätzliche Belastung „nicht in den Griff zu bekommen“. Ein zweiter Statiker wurde hinzugezogen, das Becken dann aufbetoniert. Die gesamten Mehrkosten verlangte der Bauherr vom Architekten zurück, schließlich sei ihm die fehlerhafte Statik nicht aufgefallen.
Das Urteil
Doch das OLG Frankfurt wies mit späterer Billigung des BGH dieses Ansinnen zurück. Denn im Ergebnis hätte ein mängelfreies Bauwerk vorgelegen, es seien lediglich nach dem Bedenkenhinweis des Bauunternehmers falsche Entscheidungen getroffen worden. Doch gingen diese – so die Richter – darauf zurück, dass der Fachplaner einen Fehler eingeräumt habe. Es sei nicht die Pflicht des Architekten, die Bedenken des Unternehmers gegen die Statik zu überprüfen, sondern die des Statikers. Der Planer muss also nicht schlauer sein als der Sonderfachmann (BGH, Beschluss vom 09.01.2019, Az. VII ZR 250/16).
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