Haftung - Bauen im Bestand: Was muss ein Tragwerksplaner leisten?
Auch wenn der Auftrag zur Grundlagenermittlung nur einen Teilbereich umfasste, muss ein Tragwerksplaner unter Umständen auch das Tragwerk des gesamten Bestandsgebäudes prüfen. Das bestätigt das OLG Naumburg.
Der Fall: Statische Probleme zu spät bemerkt
Ein Tragwerksplaner wird beim Umbau und der Sanierung eines Klinikgebäudes von 1903 hinzugezogen. Sein Auftrag sind die Leistungsphasen 1–6 für bestimmte Bereiche des Gebäudes. Erst während der Arbeiten werden erhebliche statische Probleme des Bestandsgebäudes bemerkt, die zu einem Baustopp führen und einen Neubau wirtschaftlicher machen. Die bis dahin entstandenen Kosten von über 1.000.000 Euro verlangt der Bauherr vom Tragwerksplaner zurück. Dieser hält dagegen: Eine Bestandsaufnahme für die betroffenen Bereiche hätte den Mangel des Gesamtgebäudes nicht aufgedeckt, und es sei keine Pflicht eines Planers, unabhängig von der konkret aufgetragenen Leistung den vorhandenen Bestand aufzunehmen.
Das Urteil
Die Richter des mit dem Fall befassten OLG Naumburg sowie später auch des BGH sahen dies anders. So hätte der Tragwerksplaner zumindest in diesem Fall das gesamte Tragwerk des Bestandsgebäudes prüfen müssen – schließlich hätten hier keine ursprünglichen Planungsunterlagen vorgelegen, außerdem Diskrepanzen zwischen später erstellten Plänen bestanden und nicht zuletzt Schäden am vorhandenen Deckenbeton sowie der Bewehrung vorgelegen. Diese Umstände führten zu einem Erfolg der Haftungsklage (OLG Naumburg, Urteil vom 09.02.2017 - 1 U 111/13; BGH, Beschluss vom 26.09.2019, Az. VII ZR 84/17).
Sie wollen Ihre berufliche Tätigkeit richtig absichern? Unsere Berufshaftpflicht-Jahresversicherung bietet die optimale Lösung. Sie umfasst u.a. die unbegrenzte Nachhaftung – unabhängig von der endgültigen Berufsaufgabe.
Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:
Janine Destabele
AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-43
Fax: +49 211 4 93 65-143
Email: janine.destabele[at]aia.de