ibr News - Architekten und Ingenieure 12-2016
Niederschriften im Verhandlungsverfahren sind kein Leistungsabruf!
Ein Ingenieurvertrag kommt jedenfalls dann nicht durch schlüssiges Verhalten zu Stande, wenn beide Vertragsparteien auf Schriftlichkeit bedacht waren. Das Verhandlungsverfahren hat den Zweck, den Leistungsinhalt zu finden und kann sich auf beliebig viele Besprechungs- und Verhandlungstermine erstrecken. Erst nach Abschluss des Verhandlungsverfahrens steht der Vertragsinhalt fest. Die Niederschriften beweisen daher keinen Leistungsabruf. Der Auftraggeber ist aufgrund eines Verhandlungsverfahrens nicht verpflichtet, einen Vertrag abzuschließen. Er kann das Vorhaben z. B. wegen Nichtfinanzierbarkeit "auf Eis legen", so das OLG Jena. Daraus kann kein Schadensersatzanspruch aus Verhandlungsverschulden hergeleitet werden.
OLG Jena, Urteil vom 26.11.2014 - 7 U 862/13